Am 23. März 2019 ist im Nationalrat die Interpellation «Aktueller Mechanismus der Entschädigung von Versicherungsmaklern» eingereicht worden. Der Bundesrat hat am 23. Mai 2019 eine für die Versicherungsbroker brisante Antwort auf die Interpellation geliefert. Darin ist sogar «ein allgemeines Verbot von Kommissionen zulasten der Vorsorgeeinrichtungen» erwähnt. Lesen Sie hier die wichtigsten Punkte der Interpellation und der bundesrätlichen Antwort.
«Finanzierung der Kommissionen erfolgt durch die Versicherten»
In der Interpellation 19.3329 von Nationalrat Reynard Mathias wird hervorgehoben, dass viele Unternehmen, die sich einer Pensionskasse anschliessen wollen, an einen Makler gelangen. Deren Entschädigung erfolge dann zumeist aufgrund des vermittelten Prämienvolumens an die ausgewählte Pensionskasse. Wörtlich ist dann in der Interpellation zu lesen: «Die Finanzierung dieser Entschädigungen wird durch die Versicherten gewährleistet, denn sie ist Bestandteil der von der Pensionskasse in ihrer Rechnung ausgewiesenen Verwaltungskosten. Die Summe der Entschädigungen an die Makler beläuft sich nach bestimmten Berechnungen auf jährlich 300 Millionen Franken.»
Artikel 48k Absatz 2 der Verordnung über die berufliche Vorsorge BVV2
Artikel 48k Absatz 2 BVV 2 schreibt vor, dass Makler vor jeglicher Vertragsunterzeichnung den Arbeitgeber, in dessen Auftrag sie tätig werden, schriftlich über die Art und Weise ihrer Entschädigung informieren. Besondere Sanktionen sind indes nicht vorgesehen, und die Rechtsprechung ist noch relativ wenig gefestigt. Deshalb fragt der Interpellant den Bundesrat: «Zieht der Bundesrat eine Änderung von Artikel 48k BVV 2 in Betracht, um die Entschädigung durch Prämien oder Kommissionen zu begrenzen oder ganz zu untersagen?»
«Viele fordern, dass diese Art der Entschädigung begrenzt oder verboten wird»
Am Schluss seiner Interpellation stellt der Interpellant fest: «Viele Akteure im Bereich der beruflichen Vorsorge fordern, dass diese Art der Entschädigung begrenzt oder verboten wird und dass sie ersetzt wird durch eine Zahlung des Arbeitgebers an den Makler, die sich nach der tatsächlich geleisteten Vermittlungstätigkeit bemisst. Diese Zahlung soll einmalig sein, und es sollen nach Vertragsabschluss keine regelmässigen Kommissionen mehr fliessen.»
Erwägungen des Bundesrats
Der Bundesrat hebt hervor: «Die Vorsorgeeinrichtungen zahlen aus ihrem Vorsorgevermögen eine Entschädigung an Dritte (den Versicherungsmakler), die sich verpflichtet haben, ausschliesslich die Interessen der anderen Partei, das heisst des Arbeitgebers, zu wahren. Mit der Kommission werden mithin Leistungen entschädigt, die normalerweise der Arbeitgeber bezahlen oder erbringen müsste. Solche Zahlungen sind deshalb nicht im Interesse der Destinatäre und nicht mit dem Vorsorgeziel vereinbar. Im Gegensatz zu anderen Versicherungsbranchen sind die in der beruflichen Vorsorge an Versicherungsmakler gezahlten Kommissionen somit tatsächlich problematisch. Denn dadurch können auch Fehlanreize entstehen, die die bestehenden Verzerrungen (Risikoselektion) in der beruflichen Vorsorge noch verstärken.»
Der Bundesrat überprüft, ob Änderungen angezeigt sind
Schlussfolgerungen des Bunderats: «Nach Ansicht des Bundesrates ist die aktuelle Situation unbefriedigend, und es besteht Anpassungsbedarf. Fachleute aus der Praxis schlagen unter anderem ein Verbot von volumenabhängigen Entschädigungen oder ein allgemeines Verbot von Kommissionen zulasten der Vorsorgeeinrichtungen vor, wenn ein Versicherungsmakler im Namen des Arbeitgebers handelt. Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, wie und auf welcher rechtlichen Ebene Änderungen angezeigt sind.»